Donnerstag, 8. September 2011

Pressemitteilung von Peter Gauweiler zur gestrigen Verfassungsgerichtsentscheidung

Da die Pressemitteilung von Peter Gauweiler (CSU) zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen den Euro-Stabilitätsmechanismus (EMS) anscheinend (außer über Facebook) noch nicht online ist, verbreiten wir seine Erklärung hiermit über unsere Seite. Peter Gauweiler gebührt großer Dank für sein mutiges und entschlossenes Handeln im Interesse der Rechte unseres Parlaments und des Souveräns, des gesamten deutschen Volkes. Seinen Ausführungen am Ende der Pressemitteilung kann man nur voll und ganz beipflichten: Es ist tragisch, dass im heutigen Deutschland ein einzelner Abgeordneter das Parlament vor der eigenen, freiwilligen Selbstaufgabe schützen muss. Hier die Erklärung im Wortlaut:


„Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973 enthielt eine formale Abweisung des klagenden Freistaates Bayern und wurde trotzdem zur juristischen Grundlage der Wiedervereinigung. In vergleichbarer Weise setzt die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über „die verfassungskonforme Auslegung“ des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes der deutschen Rettungspolitik für den Euro verfassungsrechtliche Grenzen, die in Zukunft nicht mehr überschritten werden dürfen.
Das Gericht hat in allen Leitsätzen der Rechtsansicht unserer Verfassungsbeschwerde zugestimmt und den von der Bundesregierung und dem Bundestag vorgetragenen Argumenten widersprochen. Dies betrifft den Schutz der wahlberechtigten Bürger vor der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf supranationale Einrichtungen, die umfassende Verantwortung des Bundestages über Einnahmen und Ausgaben dem Volk gegenüber und den Behalt der Haushaltskontrolle auch in einem System „intergouvernementalen Regierens“. Das Bundesverfassungsgericht verbietet eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten und fordert eine Sicherung des parlamentarischen Einflusses auch auf den Umgang mit den zur Verfügung gestellten Mitteln. Ausdrücklich wird die vertragliche Konzeption der Union als Stabilitätsgemeinschaft – und damit die Stabilitätskriterien des Euro – als Zustimmungskriterium hervorgehoben. Das Gericht billigt dem politischen Gesetzgeber allerdings einen „Einschätzungsspielraum“ für die Abschätzung der künftigen „Tragfähigkeit“ des Bundeshaushalts und des „Leistungsvermögens“ der Bundesrepublik Deutschland zu.

In Zukunft muss – anders als bisher und in diametralem Widerspruch zum Wortlaut des vom Bundestag im Mai 2010 beschlossenen Gesetzes – jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs „vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden“.
Die Zurückweisung einzelner Anträge als „unzulässig“ (z.B. gegen die Mitwirkung der Bundesregierung am Verstoß gegen das Bail-Out-Verbot) bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht darüber inhaltlich nicht entschieden hat und spielt den Ball zurück ins Feld der Politik. Das Bundesverfassungsgericht war hier der Meinung, dass, jedenfalls derzeit, einzelne Bürger kein Recht hätten, gegen derartige Handlungen der Bundesregierung zu klagen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil aus Art. 38 Abs. 1 GG ein Recht jedes Bürgers auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der öffentlichen Gewalt abgeleitet. Denn die Wahrung des Gemeinwohls ist nicht nur Sache der im Parlament vertretenen Fraktionen. Sonst wäre die politische Klasse gegen verfassungsgerichtliche Kontrolle abgeschirmt, solange sie sich nur einig ist. Insofern richtet sich das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch gegen das Kartell der Euro-Rettungspolitiker.
In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2011 hatte ein Richter die Frage aufgeworfen, ob es denn Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein könne, den Bundestag vor sich selbst zu schützen; schließlich habe das Parlament diesem „Euro-Rettungsschirm“ zugestimmt und damit auf die Wahrnehmung seiner Haushaltsverantwortung „freiwillig“ verzichtet. Die Antwort, die der Senat in seinen Leitsätzen jetzt gegeben hat, konnte gar nicht anders lauten: Die Kompetenzen des Bundestages, insbesondere die Haushaltsverantwortung, sind keine Rechte, auf deren Ausübung das Parlament nach Belieben verzichten konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat durch verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes das Parlament auf seine diesbezüglichen Pflichten in jedem einzelnen Fall hingewiesen: Der Bundestag ist verpflichtet, die ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzen auch tatsächlich wahrzunehmen.

Unterlässt er dies und ermächtigt er statt dessen die Regierung, seine Kernkompetenzen zu übernehmen, für die das Parlament zuständig ist, dann verstößt er gegen das Demokratieprinzip. Genau dies war beim „Rettungsschirm“ der Fall.
Es ist leider nicht das erste Mal, dass die Abgeordneten die Aberkennung ihrer verfassungsmäßigen Rechte hingenommen haben. Schon im Zusammenhang mit den (vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten) Begleitgesetzen zum Vertrag von Lissabon wurde erst durch das von uns veranlasste Verfassungsbeschwerdeverfahren verhindert, dass der Bundestag für rund 30 (!) Anwendungsfälle dauerhaft auf seine Pflichten und Rechte als Volksvertretung auf Mitwirkung bei der europäischen Integration verzichtete. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete im Lissabon-Urteil den Bundestag, die Begleitgesetze neu zu fassen und in über 30 Punkten nachzubessern. Das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2009 war noch nicht einmal ein Jahr alt, als der Bundestag im Mai 2010 erneut – und jetzt in einem noch viel krasseren Fall, nämlich beim „Königsrecht des Parlaments“, der Verantwortung für den Staatshaushalt – die Preisgabe fundamentaler Parlamentsrechte durchwinkte.“